Artikel 4.
Falls die hohen vertragschließenden Teile nicht in der Lage sein sollten, die Verbotsbestimmungen des vorstehenden Artikels sofort und in vollem Umfange durchzuführen, dürfen sie bei diesen Verboten die für notwendig befundenen Wilderungen, eintreten lassen, sie verpflichten sich aber, die Anwendung der Fang- und Vernichtungsweisen, -geräte und -mittel derart einzuschränken, daß allmählich die Verwirklichung der im Artikel 3 angeführten Schutzmaßregeln eintreten kann.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10010183
Dokumentnummer
NOR12129171
alte Dokumentnummer
N8192054609L
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