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Artikel 4. Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 4.

Falls die hohen vertragschließenden Teile nicht in der Lage sein sollten, die Verbotsbestimmungen des vorstehenden Artikels sofort und in vollem Umfange durchzuführen, dürfen sie bei diesen Verboten die für notwendig befundenen Wilderungen, eintreten lassen, sie verpflichten sich aber, die Anwendung der Fang- und Vernichtungsweisen, -geräte und -mittel derart einzuschränken, daß allmählich die Verwirklichung der im Artikel 3 angeführten Schutzmaßregeln eintreten kann.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129171

alte Dokumentnummer

N8192054609L

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