Artikel 4 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit

Abschnitt II Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 4

Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in ihr Gebiet aus dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.

(2) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorheriger Ankündigung durch die andere Vertragspartei formlos einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb von sieben Tagen nach der rechtswidrigen Einreise. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die formlose Rückübernahme ab, kann die Übernahme nach Absatz 1 beantragt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für:

  1. a) Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise aus dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;
  2. b) Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 *1) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 *2), oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
  3. c) Staatsangehörige eines Nachbarstaates der ersuchenden Vertragspartei und Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

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