vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2012

Kapitel II.

Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, welcher die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person

  1. a) im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung, ausgestellt von der ersuchten Vertragspartei ist, oder im Zeitpunkt der Einreise war,
  2. b) im Besitz eines gültigen Visums, ausgestellt von der ersuchten Vertragspartei ist oder im Zeitpunkt der Einreise war, oder
  3. c) in das Gebiet des Staats der ersuchenden Vertragspartei direkt aus dem Gebiet des Staats der ersuchten Vertragspartei eingereist ist.

(2) Wurde der betroffenen Person eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Visum von den Behörden der Staaten beider Vertragsparteien ausgestellt, besteht die Verpflichtung zur Rückübernahme durch die ersuchte Vertragspartei nur in dem Fall, dass die Gültigkeit der Aufenthaltsgenehmigung oder des Visums, ausgestellt durch die ersuchte Vertragspartei, später abläuft als die Aufenthaltsgenehmigung oder das Visum, das der betroffenen Person von der ersuchenden Vertragspartei ausgestellt wurde.

(3) Die Rückübernahmepflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch in dem Fall, dass die Gültigkeit der der betroffenen Person erteilten Aufenthaltsgenehmigung oder des Visums spätestens 12 (zwölf) Monate vor dem Datum der Einreichung des Rückübernahmeersuchens abgelaufen ist.

(4) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für:

  1. a) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 19673, oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 19545 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
  2. b) Staatsangehörige eines Nachbarstaates der ersuchenden Vertragspartei und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist;
  3. c) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei oder in dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates länger als 12 (zwölf) Monate ab dem Tag der Feststellung aufhalten, dass eine solche Person die Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen in dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllte;
  4. d) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften angeführten asylrechtlichen Bedingungen erfüllen, durch welche die Kriterien und Mechanismen ausgelöst werden, durch welche der für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat festgelegt wird.

______________________________

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte