Artikel 4 Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2017

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 5

Artikel 4

Förderungsanreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau

(1) Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 sollen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Immissionsschutzes, weitere besondere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau geschaffen werden:

  1. 1. Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen nach Art. 3,
  2. 2. Vermeidung sommerlicher Überwärmung durch passive Maßnahmen,
  3. 3. Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen (insbesondere durch Kombination biogener Brennstoffe mit Solaranlagen), sowie der Einsatz von Wärmerückgewinnungssystemen,
  4. 4. Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe,
  5. 5. Einsatz von Niedertemperaturheizungssystemen.

(2) Bestehende Standards für Niedrigstenergiegebäude – wie zB erfolgreiche regionale Standards oder die klima:aktiv Hausstandards – werden von den Vertragsparteien gemeinsam weiterentwickelt. Im Rahmen spezifischer Förderungsmodelle werden diese innovativen Standards entsprechend ausgewiesen.

(3) Auf verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung im Sinne einer Minimierung des motorisierten Individualverkehrs ist unter Berücksichtigung übergeordneter raumordnungspolitischer Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Niedrigenergiehaus, Niedrigstenergiehaus

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40196205

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