Artikel 4
Förderungsanreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau
(1) Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 werden, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Immissionsschutzes, weitere besondere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau geschaffen werden:
- 1. Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen nach Art. 3,
- 2. Errichtung von Passivhäusern; als Zielwert in der Wohnbauförderung für 2015 wird von den Bundesländern der Passivhausstandard angestrebt,
- 3. Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen (insbesondere durch Kombination biogener Brennstoffe mit Solaranlagen), sowie der Einsatz von Wärmerückgewinnungssystemen,
- 4. Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe,
- 5. Einsatz von Niedertemperaturheizungssystemen.
(2) Bestehende Standards für Niedrigenergie-, Niedrigstenergie- und Passivhäuser – wie zB erfolgreiche regionale Standards oder die klima:aktiv Hausstandards – werden von den Vertragsparteien gemeinsam weiterentwickelt. Im Rahmen spezifischer Förderungsmodelle werden diese innovativen Standards entsprechend ausgewiesen.
(3) Auf verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung im Sinne einer Minimierung des motorisierten Individualverkehrs ist unter Berücksichtigung übergeordneter raumordnungspolitischer Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Niedrigenergiehaus, Niedrigstenergiehaus
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20006413
Dokumentnummer
NOR40108968
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