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Artikel 4 Internationale Klassifikation von Waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 4

(1) Alle vom Sachverständigen-Ausschuß beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der vertragschließenden Länder mitgeteilt. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Empfang der Mitteilung und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung in Kraft.

(2) Das Internationale Büro als Verwahrungsstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften “La Propriete industrielle" und “Les Marques internationales" veröffentlicht.

Schlagworte

BIRPI, Industrial Property

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10002159

Dokumentnummer

NOR40098080

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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