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Artikel 4 Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Artikel 4

Befreiung von der Legalisation

Ein nach diesem Übereinkommen übermitteltes Zustellungsersuchen und seine Anlagen sind von der Legalisation, der Apostille und jeder entsprechenden Förmlichkeit befreit.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10005537

Dokumentnummer

NOR12061013

alte Dokumentnummer

N4198314217L

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