ARTIKEL 4
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden durch
- a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme oder
- b) Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme mit folgender Ratifikation oder Annahme.
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Gesetzesnummer
10010359
Dokumentnummer
NOR12131840
alte Dokumentnummer
N8197335473L
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