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ARTIKEL 4 Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1972

ARTIKEL 4

(1) Die Rechte und Vorbehalte, von denen eine Vertragspartei nach den Artikeln 2 und 3 Gebrauch macht, gelten nur für das Hoheitsgebiet dieser Partei und beeinträchtigen nicht die volle Anwendung des Pflichtversicherungsrechts der anderen Parteien, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird.

(2) Jede Vertragspartei gibt dem Generalsekretär des Europarats den Inhalt ihrer innerstaatlichen Bestimmungen bekannt, welche die Rechte und Vorbehalte nach den Artikeln 2 und 3 betreffen. Sie unterrichtet den Generalsekretär laufend über jede spätere Änderung dieser Bestimmungen. Der Generalsekretär gibt alle diese Mitteilungen an die anderen Parteien sowie an die übrigen Mitglieder des Europarats weiter.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003421

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