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ARTIKEL 4 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 4

Tiere, bei denen voraussichtlich während des Transportes die Geburt eintreten wird oder die innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport geboren haben, sind nicht als transportfähig anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131874

alte Dokumentnummer

N8197339778L

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