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ARTIKEL 3 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

KAPITEL II

Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 3

1. Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes zu untersuchen, der ihre Transportfähigkeit festzustellen hat. Im Sinne dieses Übereinkommens ist unter einem amtlichen Tierarzt ein durch die zuständige Behörde bezeichneter Tierarzt zu verstehen.

2. Die Verladung hat unter den vom amtlichen Tierarzt gebilligten Bedingungen zu erfolgen.

3. Der amtliche Tierarzt stellt ein Zeugnis aus, in dem die Identität der Tiere, ihre Transportfähigkeit und nach Möglichkeit auch die Kennummer des Transportmittels sowie die Art des verwendeten Fahrzeuges angegeben werden.

4. In bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Vertragsparteien festgelegten Fällen brauchen die Bestimmungen dieses Artikels nicht angewendet zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131873

alte Dokumentnummer

N8197339777L

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