Artikel 4
Die Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen (im Folgenden als „Zusatzprotokoll“ bezeichnet) sind, wenden das genannte Protokoll auf die interterritoriale Zusammenarbeit sinngemäß an.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)