Artikel 4
Verzeichnisse der Luftfahrtunternehmen
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten tauschen die Verzeichnisse der Luftfahrtunternehmen aus, die ermächtigt sind, Ambulanz- und/oder Rettungsflüge jenseits der Grenze gemäß diesem Abkommen durchzuführen. Diese Verzeichnisse werden regelmäßig überprüft und auf den neusten Stand gebracht.
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