Artikel 4
Unverletzlichkeit des Amtssitzes
(1) Der Amtssitz der Akademie ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit Zustimmung des Direktors der Akademie in Vertretung des Generalsekretärs von ICPO-Interpol und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Bricht indes Feuer aus oder tritt ein sonstiger Notfall auf, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis von ICPO-Interpol, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
(3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20005812
Dokumentnummer
NOR40098341
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