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Artikel 3 Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICOP-Interpol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 3

Amtssitz

(1) Der Amtssitz der Akademie umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Akademie für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen ICPO-Interpol und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.

(2) Alle Büro- und Konferenzräumlichkeiten in Österreich, die im Einvernehmen mit der Regierung für Sitzungen, die von der Akademie einberufen werden, benützt werden, gelten als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.

Schlagworte

Büroräumlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20005812

Dokumentnummer

NOR40098340

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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