Artikel 3
Amtssitz
(1) Der Amtssitz der Akademie umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Akademie für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen ICPO-Interpol und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.
(2) Alle Büro- und Konferenzräumlichkeiten in Österreich, die im Einvernehmen mit der Regierung für Sitzungen, die von der Akademie einberufen werden, benützt werden, gelten als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.
Schlagworte
Büroräumlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20005812
Dokumentnummer
NOR40098340
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