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Artikel 4 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

Artikel 4

AMTSHILFE AUF ERSUCHEN

  1. 1. Die Zollverwaltungen unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in der Weise und nach den Bedingungen dieses Abkommens, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und Steuern sicher zu stellen.
  2. 2. Die Zollverwaltungen erteilen auf Ersuchen Auskunft darüber:
  1. a) ob Waren und Geldbeträge, die in das Staatsgebiet der einen Vertragspartei eingeführt wurden, rechtmäßig aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, und, soweit angebracht, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens
  2. b) ob Waren und Geldbeträge, die aus dem Staatsgebiet der einen Vertragspartei ausgeführte wurden, rechtmäßig in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, und, soweit angebracht, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens
  3. c) ob durchgeführte Waren einer Zollabfertigung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei unterzogen wurden.
  1. 3. Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien suchen, wenn es nicht gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften verstößt, auch die Zusammenarbeit bei:
  1. a) der Einführung, Entwicklung oder Verbesserung spezieller Trainingsprogramme für ihre Bediensteten,
  2. b) dem Austausch von Informationen und Erfahrungen hinsichtlich des Gebrauchs von neuer Ausrüstung und Prozessen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008617

Dokumentnummer

NOR40157247

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