Artikel 4
Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Frauenangelegenheiten und der Gleichstellung, insbesondere durch den Austausch von Expertinnen und Experten sowie durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20010573
Dokumentnummer
NOR40213055
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