vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Frauenangelegenheiten und der Gleichstellung, insbesondere durch den Austausch von Expertinnen und Experten sowie durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20010573

Dokumentnummer

NOR40213055

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)