Artikel 4
Jeder Vertragsstaat gewährt nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten jährlich Studierenden und absolvierten Akademikern des anderen Vertragsstaates angemessene Stipendien wissenschaftlicher und künstlerischer Richtung.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20005554
Dokumentnummer
NOR40092566
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)