Artikel 4
Die Vertragsparteien können im Rahmen dieses Abkommens Forschende sowie Forschungseinrichtungen des öffentlichen und privaten Sektors die Beteiligung an Kooperationsmaßnahmen, in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20011986
Dokumentnummer
NOR40246666
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