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Artikel 4 Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Artikel 4

Die Vertragsparteien können im Rahmen dieses Abkommens Forschende sowie Forschungseinrichtungen des öffentlichen und privaten Sektors die Beteiligung an Kooperationsmaßnahmen, in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20011986

Dokumentnummer

NOR40246666

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