Artikel 3
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:
- 1. Austausch von Informationen zu wissenschaftlich-technologischen Aktivitäten, Dokumentationen, Veröffentlichungen und wissenschaftlich-technologischen Strategiepapieren;
- 2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forscherinnen und Forschern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen von bilateralen wissenschaftlichen Projekten, denen von beiden Vertragsparteien zugestimmt wurde;
- 3. Durchführung und Unterstützung von gemeinsamen bilateralen oder multilateralen wissenschaftlichen Veranstaltungen;
- 4. Weitere gemeinsam vereinbarte Projekte und Programme und andere Formen der Zusammenarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20011986
Dokumentnummer
NOR40246665
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