ABSCHNITT II DAUER UND ZEITFOLGE DER AUSSTELLUNGEN
Artikel 4
- 1. Die Dauer einer Ausstellung darf sechs Monate nicht überschreiten.
- 2. Das Datum der Eröffnung und der Schließung einer Ausstellung wird zum Zeitpunkt ihrer Eintragung festgelegt und darf nur im Falle höherer Gewalt und mit Zustimmung des im Abschnitt V dieses Abkommens vorgesehenen Internationalen Ausstellungsbüros (im folgenden Büro genannt) geändert werden. Die Gesamtdauer der Ausstellung darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12009670
alte Dokumentnummer
N1198014908R
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