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Artikel 4 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 4

Die Bestimmungen dieses Titels gelten ferner für die in der Gemeinschaft oder in der Republik San Marino gewonnenen Waren, in deren Herstellung Waren aus dritten Ländern eingegangen sind, die sich weder in der Gemeinschaft noch in der Republik San Marino im zollrechtlich freien Verkehr befanden. Für solche Waren gelten diese Bestimmungen jedoch nur, wenn im Gebiet der ausführenden Vertragspartei die Zölle erhoben worden sind, die in der Gemeinschaft für die in die Herstellung eingegangenen Waren aus dritten Ländern vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162009

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