Artikel 4
Die Bestimmungen dieses Titels gelten ferner für die in der Gemeinschaft oder in der Republik San Marino gewonnenen Waren, in deren Herstellung Waren aus dritten Ländern eingegangen sind, die sich weder in der Gemeinschaft noch in der Republik San Marino im zollrechtlich freien Verkehr befanden. Für solche Waren gelten diese Bestimmungen jedoch nur, wenn im Gebiet der ausführenden Vertragspartei die Zölle erhoben worden sind, die in der Gemeinschaft für die in die Herstellung eingegangenen Waren aus dritten Ländern vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162009
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