Artikel 4
Zulassung zum Magisterstudium oder Masterstudium
(1) Inhaberinnen und Inhaber eines an einer mongolischen Hochschule gemäß Artikel 2 erworbenen Bachelor-Grades können in Österreich zum Magisterstudium/Masterstudium bzw. zu einem äquivalenten Studium zugelassen werden. Über die Einstufung und die Anerkennung entscheidet die aufnehmende Hochschule auf der Grundlage ihrer Curricula.
(2) Inhaberinnen und Inhaber eines an einer österreichischen Hochschule gemäß Artikel 2 erworbenen Bakkalaureatsgrades/Bachelorgrades oder Studierende eines Diplomstudiums mit einem mindestens sechssemestrigen ordnungsgemäßen Studium an einer österreichischen Hochschule gemäß Artikel 2 können in der Mongolei zum Magisterstudium zugelassen werden. Über die Einstufung und die Anerkennung entscheidet die aufnehmende Hochschule auf der Grundlage ihrer Curricula.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20005813
Dokumentnummer
NOR40098366
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