Artikel 3
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studien- und Prüfungsleistungen an hochschulischen Einrichtungen gemäß Artikel 2 werden auf der Basis von Anforderungen in den jeweiligen Curricula und der Nachweise der Studien- und Prüfungsleistungen der Bewerberinnen und Bewerber anerkannt.
(2) Falls sich bei dem Leistungsvergleich nach dem vorstehenden Absatz Differenzen ergeben, sollen die Bewerberinnen und Bewerber die Möglichkeit erhalten, die fehlenden Leistungen an der aufnehmenden Hochschule zu erbringen.
Schlagworte
Studienleistung
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20005813
Dokumentnummer
NOR40098365
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)