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Artikel 3 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 3

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen an hochschulischen Einrichtungen gemäß Artikel 2 werden auf der Basis von Anforderungen in den jeweiligen Curricula und der Nachweise der Studien- und Prüfungsleistungen der Bewerberinnen und Bewerber anerkannt.

(2) Falls sich bei dem Leistungsvergleich nach dem vorstehenden Absatz Differenzen ergeben, sollen die Bewerberinnen und Bewerber die Möglichkeit erhalten, die fehlenden Leistungen an der aufnehmenden Hochschule zu erbringen.

Schlagworte

Studienleistung

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20005813

Dokumentnummer

NOR40098365

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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