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ARTIKEL 49 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 49

Verkehr

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammenzuarbeiten, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.

(2) Durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:

  1. a) Informationsaustausch über die Verkehrspolitik und -praxis der Vertragsparteien, einschließlich der rechtzeitigen Mitteilung geplanter Änderungen des Regelungsrahmens, die sich auf die Verkehrssektoren der Vertragsparteien auswirken,
  2. b) Stärkung der Beziehungen zwischen Australien und der Union im Bereich Luftverkehr, Verbesserung des Marktzugangs und der Investitionsmöglichkeiten sowie Ausweitung und Vertiefung sowohl der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf Flugsicherheit, Gefahrenabwehr und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie mit dem Ziel der Annäherung der Rechtsvorschriften und der Beseitigung von Hindernissen für die Geschäftstätigkeit als auch der Zusammenarbeit im Bereich Flugverkehrsmanagement,
  3. c) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verwirklichung des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf der Grundlage fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis,
  4. d) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf umweltbezogene Verkehrsfragen,
  5. e) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen und
  6. f) Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Verkehrsgremien.

Schlagworte

Verkehrspraxis, Personenverkehr, Seeverkehr

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248227

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