vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 49 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 49

Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Soweit es die Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051234

alte Dokumentnummer

N3199115323J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)