Artikel 49
Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Soweit es die Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR12051234
alte Dokumentnummer
N3199115323J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
