Artikel 48
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Bank sowie ganz allgemein alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR12051233
alte Dokumentnummer
N3199115322J
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