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Artikel 48 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 48

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Bank sowie ganz allgemein alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051233

alte Dokumentnummer

N3199115322J

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