Artikel 47
Verwahrer
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
(2) Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend dieses Übereinkommen werden vom Verwahrer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
10006071
Dokumentnummer
NOR12066779
alte Dokumentnummer
N4199812214O
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