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Artikel 47 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 47

ARTIKEL 47

Dieses Übereinkommen und die auf Grund desselben zulässigen Erklärungen und Notifikationen finden nur auf strafbare Handlungen Anwendung, die begangen werden, nachdem das Übereinkommen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten in Kraft getreten ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am 15. Mai 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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