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Artikel 46 Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel 46

Abschnitt 46

  1. (a) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats folgend auf den Tag in Kraft, an dem die Regierung dem Generalsekretär mitgeteilt hat, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. (b) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1997 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 511/1993) in der geltenden Fassung, außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien, am 14. Juni 2017, in zwei Urschriften, in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203251

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