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Artikel 45 Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel 45

Abschnitt 45

Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

  1. (a) wenn darüber zwischen der Republik Österreich und der OSZE Einvernehmen herrscht; oder
  2. (b) wenn der Amtssitz der OSZE aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der OSZE an ihrem Amtssitz in Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203252

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