vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 44 Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel 44

Abschnitt 44

  1. (a) Die Regierung und die OSZE können nach Bedarf Zusatzabkommen abschließen.
  2. (b) Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, so dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die OSZE aus.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203278

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)