vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 45 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 45

Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057936

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)