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Artikel 44 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 44

Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit unterbreitet dem Rat

  1. a) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen;
  2. b) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057935

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