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Artikel 45 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 45

Artikel 45

Umwelt

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Verhinderung einer Verschlechterung der Umweltlage, der Überwachung der Verschmutzung und der rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:

  1. a)Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung;b)Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Abfälle;c)Versalzung;d)Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten;e)Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen;f)Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und -überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinformationssystems und der Umweltverträglichkeitsprüfung;g)Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen;h)Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser;i)Schutz und Erhaltung des Bodens;j)rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen;k)gemeinsame Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie Programme und Projekte.

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