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ARTIKEL 44 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 44

Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Audiovisuelles und Medien

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine engere Zusammenarbeit in der Kultur- und Kreativbranche zu fördern, um unter anderem das gegenseitige Verständnis und die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern.

(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Nutzung der verfügbaren Kooperationsinstrumente und -rahmen den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unternehmen.

(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Mobilität von Kulturschaffenden und Kunstwerken zwischen Australien und der Union und deren Mitgliedstaaten zu fördern.

(4) Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog zwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Einzelpersonen aus den Vertragsparteien.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, insbesondere durch Politikdialog in den zuständigen internationalen Gremien, zum Beispiel der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und unter anderem durch Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen die kulturelle Vielfalt zu fördern.

(6) Die Vertragsparteien fördern, unterstützen und erleichtern den Austausch, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen Einrichtungen und Fachleuten in den Bereichen Audiovisuelles und Medien.

(7) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zusammenarbeit im Rahmen des ASEM insbesondere durch die Tätigkeit der Asien-Europa-Stiftung (ASEF) zu fördern.

Schlagworte

Kooperationsrahmen, Kulturbranche

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248222

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