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ARTIKEL 45 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

TITEL VIII

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN NACHHALTIGE ENTWICKLUNG, ENERGIE UND VERKEHR

ARTIKEL 45

Umwelt und natürliche Ressourcen

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.

(2) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und zur Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem internationalen und regionalen Kontext, insbesondere im Hinblick auf

  1. a) Führung eines Umweltdialogs auf hoher Ebene,
  2. b) Beteiligung an und Umsetzung von multilateralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls Förderung von Gemeinsamkeiten zwischen den Vertragsparteien in Umweltfragen, einschließlich des Engagements in multilateralen Foren,
  3. c) Förderung des Zugangs zu und der nachhaltigen Nutzung von genetischen Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und den in diesem Bereich geltenden internationalen Verträgen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben beziehungsweise denen die Vertragsparteien beigetreten sind, und
  4. d) Förderung eines Austauschs von Informationen, Fachwissen und umweltschonenden Verfahren in Bereichen wie
  1. i) Um- und Durchsetzung von Umweltgesetzen und -vorschriften,
  2. ii) Ressourceneffizienz, nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion,
  3. iii) Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt,
  4. iv) Chemikalienmanagement und Abfallbewirtschaftung,
  5. v) Wasserpolitik und
  6. vi) Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt sowie Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation.

Schlagworte

Umweltvorschrift, Umsetzung, Küstenumwelt

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248223

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