Artikel 44
BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WAREN IN GROSSBEHÄLTERN
Allgemeines
Die Förmlichkeiten des T1- und T2-Verfahrens werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 45 bis 61 für die Beförderung von Waren in Großbehältern vereinfacht, die die Eisenbahnverwaltungen durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein durchführen lassen, der in dieser Anlage als „Übergabeschein TR'' bezeichnet wird. Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenweg bis zum Abgangsbahnhof des Abgangslandes sowie ab dem Bestimmungsbahnhof des Bestimmungslandes; diese Beförderungen können ferner Transporte umfassen, die zwischen den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg durchgeführt werden.
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