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Artikel 42 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel 42

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Der Europäische Ausschuß für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem laufenden gehalten.

(2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich der Befassung des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039658

alte Dokumentnummer

N2199748908L

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