Artikel 42
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Der Europäische Ausschuß für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem laufenden gehalten.
(2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich der Befassung des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR12039658
alte Dokumentnummer
N2199748908L
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