Artikel 42
Der Waffengebrauch gegen Kriegsgefangene, besonders gegen solche, die flüchten oder zu flüchten versuchen, soll nur ein äußerstes Mittel bilden, dem stets den Umständen entsprechende Warnungen vorangehen sollen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004869
alte Dokumentnummer
N1195315136R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
