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Artikel 42 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 42

Der Waffengebrauch gegen Kriegsgefangene, besonders gegen solche, die flüchten oder zu flüchten versuchen, soll nur ein äußerstes Mittel bilden, dem stets den Umständen entsprechende Warnungen vorangehen sollen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004869

alte Dokumentnummer

N1195315136R

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