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Artikel 42 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 42

Der Waffengebrauch gegen Kriegsgefangene, besonders gegen solche, die flüchten oder zu flüchten versuchen, soll nur ein äußerstes Mittel bilden, dem stets den Umständen entsprechende Warnungen vorangehen sollen.

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