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Artikel 41 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 41

In jedem Lager soll der Text des vorliegenden Abkommens und seiner Anhänge sowie der Inhalt aller in Artikel 6 vorgesehenen besonderen Abkommen in der Sprache der Kriegsgefangenen an Stellen angeschlagen werden, wo sie von sämtlichen Gefangenen eingesehen werden können. Auf Verlangen sind sie denjenigen Gefangenen, die nicht in der Lage sind, vom angeschlagenen Text Kenntnis zu nehmen, bekanntzugeben.

Vorschriften, Befehle, Ankündigungen und Bekanntmachungen jeder Art, die sich auf das Verhalten der Kriegsgefangenen beziehen, sind diesen in einer für sie verständlichen Sprache bekanntzugeben; sie sind gemäß den oben vorgesehenen Bestimmungen anzuschlagen; dem Vertrauensmann sind weitere Exemplare davon auszuhändigen. Alle an einzelne Gefangene gerichteten Befehle und Anordnungen sind gleichfalls in einer ihnen verständlichen Sprache zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004868

alte Dokumentnummer

N1195315135R

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