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Artikel 6 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 6

Außer den in den Artikeln 10, 23, 28, 33, 60, 65, 66, 67, 72, 73, 75, 109, 110, 118, 119, 122 und 132 ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen Vertragschließenden Parteien andere besondere Vereinbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmäßig erscheint. Keine besondere Vereinbarung darf die Lage der Kriegsgefangenen, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen oder die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen einräumt.

Die Kriegsgefangenen genießen die Vorteile dieser Vereinbarungen so lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind oder vorbehaltlich günstigerer Maßnahmen, die von der einen oder anderen der am Konflikt beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004833

alte Dokumentnummer

N1195315100R

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