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Artikel 40 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 40

Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit

In Notfällen kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit im Hinblick auf neue Darlehen, Garantien, Emissionsübernahmen, technische Hilfe und Kapitalbeteiligungen vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit hat, sich zu beraten und Maßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051225

alte Dokumentnummer

N3199115314J

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