Artikel 40
Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit
In Notfällen kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit im Hinblick auf neue Darlehen, Garantien, Emissionsübernahmen, technische Hilfe und Kapitalbeteiligungen vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit hat, sich zu beraten und Maßnahmen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR12051225
alte Dokumentnummer
N3199115314J
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